Stuttgart,10. August 2026 – „Sehr viele Unternehmen fallen unter die sogenannte PPWR (Packaging And Packaging Waste Regulation), welche die bisher schon umfangreichen Vorgaben des Verpackungsrechts noch weiter aufbläht“, bedauert der Hauptgeschäftsführer der IHK Südlicher Oberrhein, Dr. Dieter Salomon. Die IHK ist im BWIHK zu Fragen des Umweltrechts federführend.
Pressemitteilung
- 18. August 2026
EU-Verpackungsverordnung – das Bürokratiemonster gilt es pragmatisch umzusetzen, um Schaden von kleinen Betrieben abzuwenden
Presseinformation 50
"Anstatt Bürokratie abzubauen, worum wir alle uns seit Jahren bemühen, werden Verpackungs-Produzenten und Verpackungs-Nutzer mit kleinteiligen Regelungen zusätzlich belastet, deren Nutzen mehr als zweifelhaft ist."
Dr. Dieter Salomon
Hauptgeschäftsführer IHK Südlicher Oberrhein - die IHK ist im BWIHK in Umweltfragen federführend
Nach bisheriger Interpretation hätten alle Firmen, die ihre Waren auch nur in Standard-Kartons verpacken und zukleben, jeweils Konformitätserklärungen für die Übereinstimmung der Kartons mit der PPWR erstellen müssen. Dies wurde Anfang August 2026 von der EU-Kommission zum Glück abgewendet, indem sie in ihren überarbeiteten FAQ klarstellt, dass bei Verpackungen ohne Marken- oder Firmenangaben stattdessen die ursprünglichen Verpackungsproduzenten als Erzeuger gelten, die solche Erklärungen erstellen müssen. Aber auch für diese nun kleinere Gruppe von Unternehmen entsteht damit Dokumentationsaufwand für Selbstverständlichkeiten: „Es geht um Inhaltsstoffe von leeren Verpackungen“, erläutert Dr. Salomon, „doch zum Glück sind keine Fälle bekannt, dass jemand zum Beispiel einen Hautausschlag erlitten hätte, weil er mit Verpackungen in Berührung gekommen ist. Was soll dann die ganze aufwändige Dokumentation?“
Die PPWR verschärft auch die Regelungen beim grenzüberschreitenden Verkauf an Endkunden in anderen EU-Staaten. Selbst kleinste Unternehmen sollen in solchen Fällen Bevollmächtigte (z. B. Anwaltskanzleien) in jedem betroffenen Staat benennen und bezahlen, die sich um die dortigen Verpackungsrechtspflichten kümmern. „Das ist bei größeren Verpackungsmengen aus Gleichbehandlungsgründen sinnvoll“, so Salomon, „aber dringend notwendig wären Bagatellschwellen in den jeweiligen Staaten, damit der Versand einer Handvoll Pakete über die Grenze nicht im Vorfeld eine Bevollmächtigten-Bestellpflicht auslöst“.
Speziell in Deutschland wird eine solche von der Wirtschaft schon lange geforderte Bagatellschwelle leider nicht eingeführt. Stattdessen wird das deutsche Verpackungsgesetz durch die PPWR nicht vollumfänglich abgelöst, sondern es wird im Gegenteil immer umfangreicher. Dies liegt unter anderen an neuen Pflichten beim Verkauf an gewerbliche Kunden, wo bewährte Entsorgungspraktiken verkompliziert werden.
Ein Ziel der PPWR war es ursprünglich, die in der EU auseinanderdriftenden Vorgaben an die Verpackungskennzeichnung zu vereinheitlichen. Hierzu fehlen jedoch noch Details, weshalb dies frühestens ab 2028 erreicht werden kann. Auch für andere Detail-Vorgaben kündigt die PPWR eine Vielzahl von delegierten Rechtsverordnungen an, deren Notwendigkeit aus BWIHK-Sicht dringend hinterfragt werden muss.
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